Verein der Förderer und Freunde des Städtischen Krankenhauses
Dresden-Neustadt e.V.
Satzung
des Vereins der Förderer und Freunde des Städtischen Krankenhauses
Dresden Neustadt e.V.
1 Name und Sitz des Vereines
1.1 Der Verein führt den Namen:
"Verein der Förderer und Freunde des Städtischen Krankenhauses Dresden Neustadt"
nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
1.2 Sitz des Vereins ist Dresden
2 Zweck und Ziele des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Städtischen Krankenhauses Dresden Neustadt - nachfolgend Krankenhaus genannt - in jeder Hinsicht bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie der Erreichung seiner Ziele. Dabei sollen vorrangig solche Vorhaben wahrgenommen oder unterstützt werden, die das Krankenhaus selbst aus organisatorischen, finanziellen oder sonstigen Gründen unterlassen, zurückstellen oder vernachlässigen müsste.
2.2 Der Verein unterstützt insbesondere Maßnahmen, welche über die vom Krankenhausträger vorgegebenen Aufgaben hinaus dazu geeignet sind, die Lebensbedingungen Kranker zu verbessern und die Lösung sozialer Probleme zu erleichtern. Dazu gehören auch Fortbildungsveranstaltungen und die Bereitstellung von Geräten.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und übt keine politische Tätigkeit
aus.
3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Gemeinnützigkeit".
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.3 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3.4 Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
3.5 Bei Anfall eines Vermögens ist dieses zweckgebunden. Es darf nur der in der Satzung vorgeschriebene Zweck damit verwirklicht werden. Das Vermögen ist spätestens innerhalb einer Zeitspanne von zehn Jahren für den oben bezeichneten Zweck zu verwenden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person der Gesellschaft werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten.
4.2 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch förmlichen Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins
4.2 Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben und zwar unterteilt nach
- Einzelpersonen
- juristische Personen oder Personenvereinigungen
Der jährliche Beitrag von 15,- EURO ist innerhalb des I. Quartals zu entrichten.
6 Geschäftsjahr
6.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
7 Organe des Vereins
7.1 Organe des Vereins sind der Vorstand
die Mitgliederversammlung
8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
8.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
8.3 Die Vorstandmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden von ihnen selbst während der konstituierenden Sitzung bestimmt.
9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
9.1 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Berufung eines ehrenamtlichen Geschäftsführers ist zulässig.
9.2 Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein nach außen.
9.3 Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.4 Die Ausführung des Vereinszweckes soll im Einvernehmen mit dem Direktorium des Städtischen Krankenhauses Dresden Neustadt geschehen. Bei etwaigen Differenzen mit dem Krankenhaus-Direktorium entscheidet der Vorstand des Vereins gemäß Pkt. 8.2.
9.5 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, leitet sie und kann, sofern er es für erforderlich hält, aus der Mitte der Mitglieder Beiräte zu seiner Unterstützung berufen.
9.6 Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins geschlossenen Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
10 Mitgliederversammlung
10.1 Die ordentliche Versammlung der Mitglieder findet jährlich im I. Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über
10.1.1. den Jahresbericht
10.1.2. den Rechenschaftsbericht
10.1.3. die Entlastung des Vorstandes
10.1.4. die Wahl des Vorstandes
10.1.5. die Wahl von zwei Kassenprüfern
10.1.6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
10.1.7. den Ausschluss von Mitgliedern
10.1.8. die Änderung der Satzung
10.1.9. die Auflösung des Vereins
10.2 Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.
10.3 Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin ein.
10.4 Die Versammlung beschließt mit Ausnahme der Beschlüsse gem. Nrn.10.1.8 und 10.1.9.mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
10.5 Beschlüsse gemäß Nrn. 10.1.8. und 10.1.9. bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
10.6.1 Mitglieder des Vorstandes können von der ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung der Mitglieder durch Neuwahl mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder abgewählt werden.
11 Niederschrift über die Beschlüsse
Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
12 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Vereinsverbindlichkeiten an das Krankenhaus, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Am 14.05.1991 wurde der Verein der Förderer und Freunde des Städtischen Krankenhauses Dresden Neustadt in das Vereinsregister Dresden unter der Nummer VR 1052 eingetragen.
Dresden, den 24.10.2001
Satzungsänderung
Aufgrund mehrheitlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl
am 18.05.2001 wird folgende Satzungsänderung vorgenommen.
Punkt 3 (Gemeinnützigkeit): Absatz 6 wird gestrichen.
Punkt 5 (Mitgliedsbeiträge) wird aktualisiert:
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben und zwar unterteilt nach
- Einzelpersonen
- juristischen Personen oder Personenvereinigungen.
Der jährliche Beitrag von 15,00 EURO ist innerhalb des I. Quartals zu entrichten.
Dresden, den 12. 11. 2001
Satzungsänderung
Aufgrund mehrheitlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung am 23.05.2008 wird folgende Satzungsänderung vorgenommen.
Punkt 8.3 wird aktualisiert:
Die Vorstandmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden von ihnen selbst während der konstituierenden Sitzung bestimmt.
Dresden, den 15. 06. 2008










